| Statuten |
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- Aktivmitgliedern |
- Gönnermitgliedern |
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- Ehrenmitgliedern |
- Passivmitgliedern |
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- Freimitgliedern |
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b) Jeder Musikfreund, der sich über die nötigen musikalischen Fähigkeiten ausweist, kann Aktivmitglied werden.
Jeder Bewerber hat vor der definitiven Aufnahme eine Probezeit von mindestens zwei Monaten zu bestehen.
Der Dirigent prüft zusammen mit den Mitgliedern der Musikkommission die musikalischen Fähigkeiten.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abstimmung anlässlich einer Aktivversammlung oder Generalversammlung.
c) Aktivmitglieder, die aus dem Verein auszutreten wünschen oder nur noch passiv mitwirken wollen, haben ihren Aus- oder
Übertritt frühzeitig dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
d) Aktivmitglieder, welche durch ihr Verhalten dem Verein schaden oder ihre Pflichten vernachlässigen, können auf Antrag an den
Vorstand an der Aktivversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden aus dem Verein aus-
geschlossen werden.
e) Zum Ehrenmitglied ist zu ernennen:
- wer 25 Jahre aktiv im Verein mitgewirkt hat.
- wer sich um die Förderung des musikalischen Lebens im allgemeinen oder um den Verein in besonderer Weise
verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
werden.
f) Passivmitglied kann jede Person, die das 16. Altersjahr vollendet hat, werden. Durch Einzahlung des Passivmitgliederbeitrages
wird die Passivmitgliedschaft für ein weiteres Jahr erneuert.
Passivmitglieder, die 25 Jahre lang ihren Vereins-verpflichtungen nachgekommen sind, werden zu Freimitgliedern ernannt.
Diese sind der Beitragspflicht enthoben.
g) Gönnermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Durch Einzahlung des Gönner-mitgliederbeitrages wird
die Gönnermitgliedschaft für ein weiteres Jahr erneuert. Gönnermitglieder, die mindestens 10 Jahre lang ihren Vereinsverpflich-
tungen nachgekommen sind, werden bei ihrem Austritt zu Freimitgliedern ernannt.
3.1 Pflichten
a) Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, alle Proben und Konzerte sowie die übrigen offiziellen Zusammenkünfte des Vereins gut
vorbereitet und pünktlich zu besuchen.
b) Jedes Aktivmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag von maximal Fr. 100,-. Der genaue Betrag richtet sich nach den
anfallenden Aufwänden und wird jährlich an der Generalversammlung neu festgelegt.
c) Wer an offiziellen Zusammenkünften nicht erscheinen kann, ist verpflichtet, möglichst frühzeitig, jedoch bis spätestens zu Beginn
der Zusammenkunft, eine mündliche Entschuldigung einzureichen.
d) Militärdienst und Zivilschutz gelten als absenzfrei.
e) Für die vom Verein abgegebenen Uniformstücke und Instrumente besteht persönliche Haftung, welche durch Unterschrift des
Aktivmitgliedes bestätigt wird. Unmündige Personen benötigen die schriftliche Bestätigung des gesetzlichen Vertreters.
f) Die Uniform darf nur auf Anordnung des Vorstandes getragen werden.
g) Abänderungswünsche für die Uniform sind an den Materialverwalter zu richten.
h) In der Regel findet wöchentlich eine Gesamtprobe statt. Der Dirigent kann nach Absprache mit dem Vorstand jedoch weitere
Proben verlangen.
i) Der Dirigent hat während der Dauer seines Amtes als Vereinsmitglied in den Ausstand zu treten.
3.2 Rechte
a) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, über Vereinsangelegenheiten schriftliche Anfragen und Anträge zu stellen, die bis zur
nächsten Aktivversammlung materiell behandelt werden müssen.
b) Die Mitglieder sollen rechtzeitig über Vereinsaktivitäten informiert werden.
c) Aktivmitgliedern, die zu den Passiven übertreten, werden bei Ernennung zum Freimitglied die Aktivjahre doppelt angerechnet.
d) Instrumente und Uniformen, welche durch natürliche Abnützung zu Schaden kommen, werden nach Absprache mit dem
Materialverwalter auf Kosten des Vereins repariert.
e) Jedes Aktivmitglied erhält bei der Aufnahme einen Musikerpass bzw. die Aufnahme wird im vorhandenen Musikerpass
eingetragen.
Jedes Aktivmitglied erhält nach Möglichkeit leihweise eine komplette Uniform.
Auf Wunsch wird jedem Aktivmitglied nach Möglichkeit leihweise ein Instrument abgegeben.
Jedes Aktivmitglied erhält für die Anlässe des Vereins ein Freiprogramm.
f) Wer eidgenössischer Veteran wird (35 Jahre), hat Anrecht auf eine Ehrung anlässlich der Abendunterhaltung oder an der GV.
Aktivmitglieder erhalten ab dem 10. Jahr der Mitwirkung im Musikverein alle fünf Jahre eine Anerkennung, die der Vorstand
auswählt.
g) Allen Aktiv- und Ehrenmitgliedern ist im Todesfalle in angemessenem Rahmen die letzte Ehre zu erweisen.
Bei Todesfall in der Familie wird das betroffene Aktivmitglied nach Absprache mit dem Vorstand für eine gewisse Zeit dispensiert.
h) Infolge wichtiger Gründe wie Krankheit, Weiterbildung, Auslandaufenthalt, Schwangerschaft, Militärdienst etc. kann die
Aktivmitgliederversammlung ein Mitglied von der Mitgliedschaft für längstens 1 Jahr (bzw. für die Dauer der Militärdienstleistung)
beurlauben.
i) Ehren-, Gönner-, Passiv- und Freimitglieder haben bei Vereinsanlässen gewisse Vergünstigungen.
4 Administrative Organisation
a) Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Aktivversammlung
- Vorstand
- Kommissionen
- Rechnungsrevisoren
- Delegierte
b) Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Generalversammlung (GV), die jeweils im zweiten Quartal stattfindet und folgende Geschäfte zu behandeln hat:
c) Traktandenliste:
- 1. Feststellung der Präsenz
- 2. Wahl von 2 Stimmenzählern
- 3. Abnahme des Protokolls
- 4. Mitgliedermutationen
- 5. Berichte der Kommissionen
- 6. Jahresbericht des Präsidenten
- 7. Abnahme der Jahresrechnung
- 8. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- 9. Abnahme des Rechnungsvoranschlages
- 10. Wahl des Vorstandes
- 11. Wahl des Dirigenten und des Vizedirigenten
- 12. Wahl der Musikkommission
- 13. Wahl des Leiters Aus-/Weiterbildung
- 14. Wahl der/des Materialverwalter/-s
- 15. Wahl des Fähnrichs
- 16. Wahl von Delegierten
- 17. Wahl eines Rechnungsrevisors
- 18. Statutarisches
- 19. Ehrungen
- 20. Verschiedenes
d) Dirigent, Mitspieler, Gönner-, Passiv-, Freimitglieder und Gäste können beratend mitwirken.
Bei Punkt 11 bzw. 12 der Traktandenliste haben die nicht aktiven Ehrenmitglieder kein Stimmrecht.
e) Die ordentliche GV wird vom Vorstand durch Publikation im Amtsblatt einberufen.
f) Eine ausserordentliche GV kann nach Bedarf abgehalten werden, wobei grundsätzlich nur so viele Traktanden der ordentlichen
GV behandelt werden sollen, wie es die Umstände erfordern.
g) Für die Beschlussfassung über Vereinsgeschäfte, die nicht in die Kompetenz der GV fallen, kann der Vorstand
Aktivversammlungen einberufen. Diese können auch bei Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
anlässlich einer Probe stattfinden. Es entscheidet das einfache Mehr. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
h) Bei sämtlichen Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr, der
Vorsitzende hat den Stichentscheid.
i) Wenn es zwei Drittel der anwesenden Mitglieder wünschen, kann geheime Abstimmung stattfinden.
j) Kein Aktivmitglied kann ohne erhebliche Gründe eine Wahl ausschlagen, wohl aber eine Wiederwahl.
k) Zur Kontrolle der Kassaführung wählt der Verein an seiner ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren, die nicht im gleichen Jahr gewählt werden dürfen. Ein Rechnungsrevisor ist jeweils aus den Reihen der
Nichtaktiven Mitglieder zu wählen. Jährlich wird ein Ersatzrevisor aus den Reihen der nichtaktiven Mitglieder gewählt. Dieser
vertritt in Notfällen sowohl den Revisor der aktiven als auch den Revisor der nichtaktiven Mitglieder.
l) Der Vorstand kann die Einsitznahme in Kommissionen oder wiederkehrende Sitzungen an Delegierte übertragen. Diese werden
an der ordentlichen Generalversammlung gewählt.
5 Vereinsführung
a) Die Vereinsführung besteht aus Vorstand und Kommissionsmitgliedern.
b) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung in ihre Funktion gewählt werden:
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- Präsident |
- Korrespondenzsekretariat |
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- Finanzwesen |
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c) Der jeweilige Vorstehende haftet für die ihm anvertraute Funktion.
d) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Bedarf können
die Vertreter der Kommissionen beigezogen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstands-
mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
e) Die Aufgaben des Vorstandes sind namentlich:
- Ausführen von Versammlungsbeschlüssen
- Vertretung des Vereins nach aussen
f) Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) zusammen mit einem Vorstands-
mitglied.
6 Funktionen der Vereinsführung
Die internen Ausführungsbestimmungen aller Funktionen sind in einsehbaren Pflichtenheften detailliert festgehalten, welche der Vorstand mit den Verantwortlichen erarbeitet und selbständig genehmigt.
6.1 Vorstand
a) Dem Präsidenten untersteht die Leitung des gesamten Vereinsbetriebes. Er ist verantwortlich, dass Vereins- und Vorstandsbeschlüsse durchgesetzt werden.
b) Das Vizepräsidium entlastet den Präsidenten und vertritt in Abwesenheit dessen Funktionen.
c) Das Finanzwesen besorgt die Vereinskasse und das Rechnungswesend.
d) Das Korrespondenzsekretariat führt die Vereinskorrespondenz und die Mitgliederkartei.
e) Das Protokollsekretariat verfasst sämtliche Protokolle an Sitzungen und Versammlungen und lässt diese vom Präsidenten
unterzeichnen. Ebenso werden spezielle Mitteilungen und Beschlüsse an Musikproben protokollarisch festgehalten.
6.2 Kommissionen
Kommissionen können ihre Anliegen an Vorstandssitzungen vertreten.
Musikalische Organisation
a) Zur musikalischen Leitung des Musikvereins wird von der GV ein Dirigent gewählt, dessen Rechte und Pflichten vertraglich
festzulegen sind. Die Besoldung beschliesst die GV.
b) Der Vizedirigent hat im Verhinderungsfall des Dirigenten dessen Funktionen zu übernehmen.
c) Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten und 4 Aktivmitgliedern, die von der GV gewählt werden. Sie kümmert sich um
die musikalischen Belange des Vereins. Das Präsidium und die Notenverwaltung teilen die Mitglieder der Musikkommission
unter sich selbst auf.
d) Der Materialverwalter hat für das dem Verein gehörende Material zu sorgen, den Unterhalt und die notwendigen Reparaturen
mit dem Einverständnis des Vorstandes anzuordnen und zu überwachen. Er führt ein genaues Inventar und Standortverzeichnis
über sämtliche Instrumente und Uniformen, welches jährlich vom Vorstand zu kontrollieren ist. Der Materialverwalter ist zuständig
für die Ausgabe und die Rückforderung des Vereinsmaterials und kontrolliert dasselbe bei der Rückgabe.
Bei Bedarf kann ein zweiter Materialverwalter gewählt werden. Der Materialverwalter 1 ist für das gesamte Materialwesen
verantwortlich. Die Materialverwalter vertreten sich gegenseitig.
e) Der Fähnrich übernimmt die Obhut der ihm anvertrauten Vereinsfahne und hat auf Anzeige des Vorstandes in Funktion zu treten.
Aus-/Weiterbildung
f) Zur Förderung und Ausbildung von Musikanten im Bereich des Blasmusikwesens kann der Verein Kurse durchführen oder sich
an Kursen beteiligen.
Der Verein kann Instrumente und Notenmaterial zur Verfügung stellen.
Der Verein kann Kursteilnehmer oder Kurse finanziell unterstützen.
Der Verantwortliche für die Organisation der Aus-/Weiterbildung wird von der GV bestimmt.
Öffentliche Auftritte der Kursteilnehmer sind mit dem Vorstand zu vereinbaren.
7 Finanzielles
a) Die Vereinsrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Buchführung hat so zu erfolgen, dass die Herkunft der
Einnahmen, die Mittelverwendung sowie die Vermögenslage in mindestens folgender Detaillierung ersichtlich sind.
b) Bilanz:
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Aktiven: |
Umlaufvermögen (Kasse, Postkonten, Bankkonten, Wertschriften, Debitoren), Anlagevermögen (Instrumente, Uniformen) |
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Passiven: |
Fremdkapital (Fondsmit diversen Bestimmungen; zweckgebundene Spenden; Kreditoren), Eigenkapital |
c) Erfolgsrechnung:
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Aufwand: |
Material, Löhne, Mitglieder, Wettspiele, Unterhalt, Abschreibungen, Beiträge und Prämien, Werbung, Diverses |
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Ertrag: |
Mitgliederbeiträge, Subventionen, Auftritte, Spenden, diverse Erträge |
Die Aus-/Weiterbildung ist separat auszuweisen.
d) Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds sind durch Versammlungsbeschluss zu genehmigen.
e) Budgetüberschreitungen und ausserordentliche Ausgaben sind von der Aktivversammlung zu genehmigen.
f) Auf den 31. März des laufenden Vereinsjahres hat das Finanzwesen sämtliche Bücher abzuschliessen und mit allen
Vereinsguthaben den Rechnungsrevisoren zur Nachprüfung mindestens 14 Tage vor der GV abzugeben.
g) Das Finanzwesen haftet für die ihm anvertrauten Gelder und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge sowie Subventionen in
Zusammenarbeit mit dem Präsidenten besorgt.
h) Das Vereinsvermögen ist zinstragend bei einer durch Vereinsbeschluss festgelegten Institution anzulegen.
i) Die Vereinsmitglieder haften für die Verbindlichkeiten im Rahmen des Mitgliederbeitrages mit ihrem Vermögen, wobei aber keine
Solidarität unter den Mitgliedern besteht, sondern jedes Mitglied nur seinen Anteil schuldet.
8 Schlussbestimmungen
a) Erweiterungen zu einzelnen Punkten können in speziellen Anhängen festgehalten werden.
b) Vereinsangelegenheiten über welche die Statuten keine Bestimmung enthalten und nicht im Widerspruch mit den Statuten
stehen, gelten als Sonderrecht.
Die nicht im Vereinsprotokoll eingetragenen Sonderrechte sind ungültig.
Über Sonderrechte hat die Aktiv- oder Generalversammlung zu bestimmen.
c) Eine Statutenänderung hat mittels Antrag an den Vorstand durch die Generalversammlung zu erfolgen und benötigt zu ihrer
Inkraftsetzung eine Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
d) Der Verein kann durch Vereinsbeschluss aufgelöst werden, vorausgesetzt, dass eine Zweidrittelsmehrheit der stimm-
berechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
Die Aktivmitglieder des aufgelösten Vereins haben das Recht, die Vereinsrechnung aufzulösen und müssen das Ergebnis (inkl.
flüssige Mittel, Fonds, Inventar) der politischen Gemeinde Birmensdorf in amtliche Verwahrung geben.
e) Bildet sich innert 20 Jahren seit der Auflösung des Vereins ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck wie der aufgelöste, mit
mindestens 15 Aktivmitgliedern, so hat die Gemeinde das deponierte Vereinsvermögen dem neuen Verein zum unentgeltlichen
Gebrauch zu überlassen.
f) Durch diese Statuten werden diejenigen vom 18. Mai 1998 sowie alle seitherigen Vereinsbeschlüsse, die mit den neuen Statuten
im Widerspruch stehen, aufgehoben.
g) Unkenntnis der Statuten wird nicht angenommen, deshalb hat jedes Vereinsmitglied Anrecht auf ein Exemplar der vorliegenden
Statuten.
h) Vorliegende Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Mai 2007 angenommen und treten am
selben Tag in Kraft.
Birmensdorf, den 21. Mai 2007
Musikverein Harmonie Birmensdorf
Der Präsident: Bruno Zimmermann
Der Aktuar: Peter Schönholzer


