Diese Statuten und ihre Anhänge gelten in gleicher Weise für weibliche wie männliche Personen, auch wenn bei einzelnen Bezeichnungen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit nur der männliche Begriff verwendet wird.
1. Name, Sitz Der Musikverein Harmonie Birmensdorf ist ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweiz. Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Birmensdorf und Gerichtsstand in Zürich.
2. Zweck a) Der Verein bezweckt die Förderung der Blasmusik sowie der Geselligkeit und Kameradschaft. Er nimmt am kulturellen Leben in den Gemeinden Birmensdorf, Aesch und Uitikon teil.
b) Dieses Ziel sucht er zu erreichen durch: - Organisation und Ausführung eigener Anlässe und Mitwirkung bei öffentlichen und gesellschaftlichen Festlichkeiten - Mitgliedschaft bei Musikverbänden - Regelmässige Zusammenkünfte und Förderung des Nachwuchses
3. Die Mitgliedschaft a) Der Verein besteht aus: - Aktivmitgliedern - Gönnermitgliedern - Ehrenmitgliedern - Passivmitgliedern - Freimitgliedern
b) Jeder Musikfreund, der sich über die nötigen musikalischen Fähigkeiten ausweist, kann Aktivmitglied werden. Jeder Bewerber hat vor der definitiven Aufnahme eine Probezeit von mindestens zwei Monaten zu bestehen.
Der Dirigent prüft zusammen mit den Mitgliedern der Musikkommission die musikalischen Fähigkeiten.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abstimmung anlässlich einer Aktivversammlung oder Generalversammlung.
c) Aktivmitglieder, die aus dem Verein auszutreten wünschen oder nur noch passiv mitwirken wollen, haben ihren Aus- oder Übertritt frühzeitig dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
d) Aktivmitglieder, welche durch ihr Verhalten dem Verein schaden oder ihre Pflichten vernachlässigen, können auf Antrag an den Vorstand an der Aktivversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden aus dem Verein ausgeschlossen werden.
e) Zum Ehrenmitglied ist zu ernennen: - wer 25 Jahre aktiv im Verein mitgewirkt hat - wer sich um die Förderung des musikalischen Lebens im allgemeinen oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
f) Passivmitglied kann jede Person, die das 16. Altersjahr vollendet hat, werden. Durch Einzahlung des Passivmitgliederbeitrages wird die Passivmitgliedschaft für ein weiteres Jahr erneuert.
Passivmitglieder, die 25 Jahre lang ihren Vereins-verpflichtungen nachgekommen sind, werden zu Freimitgliedern ernannt. Diese sind der Beitragspflicht enthoben.
g) Gönnermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Durch Einzahlung des Gönner-mitgliederbeitrages wird die Gönnermitgliedschaft für ein weiteres Jahr erneuert. Gönnermitglieder, die mindestens 10 Jahre lang ihren Vereinsverpflichtungen nachgekommen sind, werden bei ihrem Austritt zu Freimitgliedern ernannt.
3.1 Pflichten a) Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, alle Proben und Konzerte sowie die übrigen offiziellen Zusammenkünfte des Vereins gut vorbereitet und pünktlich zu besuchen.
b) Jedes Aktivmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag von maximal Fr. 100,-. Der genaue Betrag richtet sich nach den anfallenden Aufwänden und wird jährlich an der Generalversammlung neu festgelegt.
c) Wer an offiziellen Zusammenkünften nicht erscheinen kann, ist verpflichtet, sich frühzeitig bei dem Absenzenverantwortlichen zu entschuldigen.
d) Militärdienst und Zivilschutz gelten als absenzfrei.
e) Für die vom Verein abgegebenen Uniformstücke und Instrumente besteht persönliche Haftung, welche durch Unterschrift des Aktivmitgliedes bestätigt wird. Unmündige Personen benötigen die schriftliche Bestätigung des gesetzlichen Vertreters.
f) Die Uniform darf nur auf Anordnung des Vorstandes getragen werden.
g) Abänderungswünsche für die Uniform sind an den Materialverwalter zu richten.
h) In der Regel findet wöchentlich eine Gesamtprobe statt. Der Dirigent und die Musikkommission können nach Absprache mit dem Vorstand jedoch weitere Proben verlangen.
i) Der Dirigent hat während der Dauer seines Amtes als Vereinsmitglied in den Ausstand zu treten.
3.2 Rechte a) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, über Vereinsangelegenheiten schriftliche Anfragen und Anträge zu stellen, die bis zur nächsten Aktivversammlung materiell behandelt werden müssen.
b) Die Mitglieder sollen rechtzeitig über Vereinsaktivitäten informiert werden.
c) Aktivmitgliedern, die zu den Passiven übertreten, werden bei Ernennung zum Freimitglied die Aktivjahre doppelt angerechnet.
d) Uniformen, welche durch natürliche Abnützung zu Schaden kommen, werden nach Absprache mit dem Materialverwalter auf Kosten des Vereins in Stand gesetzt oder ersetzt. Bei Reparaturen oder Service an Instrumenten beteiligt sich das Aktivmitglied mit einem mit dem Materialverwalter und dem Vorstand vereinbarten Betrag pro Auftrag.
e) Jedes Aktivmitglied erhält bei der Aufnahme einen Musikerpass bzw. die Aufnahme wird im vorhandenen Musikerpass eingetragen.
Jedes Aktivmitglied erhält nach Möglichkeit leihweise eine komplette Uniform.
Auf Wunsch wird jedem Aktivmitglied nach Möglichkeit leihweise ein Instrument abgegeben.
Jedes Aktivmitglied erhält für die Anlässe des Vereins ein Freiprogramm.
f) Wer eidgenössischer Veteran wird (35 Jahre), hat Anrecht auf eine Ehrung anlässlich der Abendunterhaltung oder an der GV.
Aktivmitglieder erhalten ab dem 10. Jahr der Mitwirkung im Musikverein alle fünf Jahre eine Anerkennung, die der Vorstand auswählt.
g) Allen Aktiv- und Ehrenmitgliedern ist im Todesfalle in angemessenem Rahmen die letzte Ehre zu erweisen.
Bei Todesfall in der Familie wird das betroffene Aktivmitglied nach Absprache mit dem Vorstand für eine gewisse Zeit dispensiert.
h) Infolge wichtiger Gründe wie Krankheit, Weiterbildung, Auslandaufenthalt, Schwangerschaft, Militärdienst etc. kann die Aktivmitgliederversammlung ein Mitglied von der Mitgliedschaft für längstens 1 Jahr (bzw. für die Dauer der Militärdienstleistung) beurlauben.
i) Ehren-, Gönner-, Passiv- und Freimitglieder haben bei Vereinsanlässen gewisse Vergünstigungen.
4 Administrative Organisation a) Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Aktivversammlung
- Vorstand
- Kommissionen
- Rechnungsrevisoren
- Delegierte
b) Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Generalversammlung (GV), die jeweils im zweiten Quartal stattfindet und folgende Geschäfte zu behandeln hat:
c) Traktandenliste:
1. Feststellung der Präsenz
2. Wahl von 2 Stimmenzählern
3. Abnahme des Protokolls
4. Mitgliedermutationen
5. Berichte der Kommissionen
6. Jahresbericht des Präsidenten
7. Abnahme der Jahresrechnung
8. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
9. Abnahme des Rechnungsvoranschlages
10. Wahl des Vorstandes
11. Wahl des Dirigenten und des Vizedirigenten
12. Wahl der Musikkommission
13. Wahl des Leiters Aus-/Weiterbildung
14. Wahl der/des Materialverwalter/-s
15. Wahl des Fähnrichs
16. Wahl von Delegierten
17. Wahl eines Rechnungsrevisors
18. Statutarisches
19. Ehrungen
20. Verschiedenes
d) Dirigent, Mitspieler, Gönner-, Passiv-, Freimitglieder und Gäste können beratend mitwirken.
Bei Punkt 11 bzw. 12 der Traktandenliste haben die nicht aktiven Ehrenmitglieder kein Stimmrecht.
e) Die ordentliche GV wird vom Vorstand durch Publikation im Amtsblatt einberufen.
f) Eine ausserordentliche GV kann nach Bedarf abgehalten werden, wobei grundsätzlich nur so viele Traktanden der ordentlichen GV behandelt werden sollen, wie es die Umstände erfordern.
g) Für die Beschlussfassung über Vereinsgeschäfte, die nicht in die Kompetenz der GV fallen, kann der Vorstand Aktivversammlungen einberufen. Diese können auch bei Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anlässlich einer Probe stattfinden. Es entscheidet das einfache Mehr. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
h) Bei sämtlichen Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr, der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
i) Wenn es zwei Drittel der anwesenden Mitglieder wünschen, kann geheime Abstimmung stattfinden.
j) Kein Aktivmitglied kann ohne erhebliche Gründe eine Wahl ausschlagen, wohl aber eine Wiederwahl.
k) Zur Kontrolle der Kassaführung wählt der Verein an seiner ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht im gleichen Jahr gewählt werden dürfen.
Ein Rechnungsrevisor ist jeweils aus den Reihen der Nichtaktiven Mitglieder zu wählen.
Jährlich wird ein Ersatzrevisor aus den Reihen der nichtaktiven Mitglieder gewählt. Dieser vertritt in Notfällen sowohl den Revisor der aktiven als auch den Revisor der nichtaktiven Mitglieder.
l) Der Vorstand kann die Einsitznahme in Kommissionen oder wiederkehrende Sitzungen an Delegierte übertragen. Diese werden an der ordentlichen Generalversammlung gewählt.
5 Vereinsführung a) Die Vereinsführung besteht aus Vorstand und Kommissionsmitgliedern.
b) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung in ihre Funktion gewählt werden:
- Präsident
- Vizepräsidium - Korrespondenzsekretariat
- Protokollsekretariat - Finanzwesen -
c) Der jeweilige Vorstehende haftet für die ihm anvertraute Funktion.
d) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Bedarf können die Vertreter der Kommissionen beigezogen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
e) Die Aufgaben des Vorstandes sind namentlich:
- Ausführen von Versammlungsbeschlüssen
- Vertretung des Vereins nach aussen
f) Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
6 Funktionen der Vereinsführung Die internen Ausführungsbestimmungen aller Funktionen sind in einsehbaren Pflichtenheften detailliert festgehalten, welche der Vorstand mit den Verantwortlichen erarbeitet und selbständig genehmigt.
6.1 Vorstand a) Dem Präsidenten untersteht die Leitung des gesamten Vereinsbetriebes. Er ist verantwortlich, dass Vereins- und Vorstandsbeschlüsse durchgesetzt werden.
b) Das Vizepräsidium entlastet den Präsidenten und vertritt in Abwesenheit dessen Funktionen.
c) Das Finanzwesen besorgt die Vereinskasse und das Rechnungswesend)
d) Das Korrespondenzsekretariat führt die Vereinskorrespondenz und die Mitgliederkartei.
e) Das Protokollsekretariat verfasst sämtliche Protokolle an Sitzungen und Versammlungen und lässt diese vom Präsidenten unterzeichnen. Ebenso werden spezielle Mitteilungen und Beschlüsse an Musikproben protokollarisch festgehalten.
6.2 Kommissionen Kommissionen können ihre Anliegen an Vorstandssitzungen vertreten.
Musikalische Organisation
a) Zur musikalischen Leitung des Musikvereins wird von der GV ein Dirigent gewählt, dessen Rechte und Pflichten vertraglich festzulegen sind. Die Besoldung beschliesst die GV.
b) Der Vizedirigent hat im Verhinderungsfall des Dirigenten dessen Funktionen zu übernehmen.
c) Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten und 4 Aktivmitgliedern, die von der GV gewählt werden. Sie kümmert sich um die musikalischen Belange des Vereins. Das Präsidium und die Notenverwaltung teilen die Mitglieder der Musikkommission unter sich selbst auf.
d) Der Materialverwalter hat für das dem Verein gehörende Material zu sorgen, den Unterhalt und die notwendigen Reparaturen mit dem Einverständnis des Vorstandes anzuordnen und zu überwachen. Er führt ein genaues Inventar und Standortverzeichnis über sämtliche Instrumente und Uniformen, welches jährlich vom Vorstand zu kontrollieren ist. Der Materialverwalter ist zuständig für die Ausgabe und die Rückforderung des Vereinsmaterials und kontrolliert dasselbe bei der Rückgabe.
Bei Bedarf kann ein zweiter Materialverwalter gewählt werden. Der Materialverwalter 1 ist für das gesamte Materialwesen verantwortlich. Die Materialverwalter vertreten sich gegenseitig.
e) Der Fähnrich übernimmt die Obhut der ihm anvertrauten Vereinsfahne und hat auf Anzeige des Vorstandes in Funktion zu treten.
Aus-/Weiterbildung
f) Zur Förderung und Ausbildung von Musikanten im Bereich des Blasmusikwesens kann der Verein Kurse durchführen oder sich an Kursen beteiligen.
Der Verein kann Instrumente und Notenmaterial zur Verfügung stellen.
Der Verein kann Kursteilnehmer oder Kurse finanziell unterstützen.
Der Verantwortliche für die Organisation der Aus-/Weiterbildung wird von der GV bestimmt.
Öffentliche Auftritte der Kursteilnehmer sind mit dem Vorstand zu vereinbaren.
7 Finanzielles a) Die Vereinsrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Buchführung hat so zu erfolgen, dass die Herkunft der Einnahmen, die Mittelverwendung sowie die Vermögenslage in mindestens folgender Detaillierung ersichtlich sind.
b) Bilanz:
Aktiven: Umlaufvermögen (Kasse, Postkonten, Bankkonten, Wertschriften, Debitoren), Anlagevermögen (Instrumente, Uniformen) Passiven: Fremdkapital (Fondsmit diversen Bestimmungen; zweckgebundene Spenden; Kreditoren), Eigenkapital
c) Erfolgsrechnung:
Aufwand: Material, Löhne, Mitglieder, Wettspiele, Unterhalt, Abschreibungen, Beiträge und Prämien, Werbung, Diverses Ertrag: Mitgliederbeiträge, Subventionen, Auftritte, Spenden, diverse Erträge
Die Aus-/Weiterbildung ist separat auszuweisen.
d) Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds sind durch Versammlungsbeschluss zu genehmigen.
e) Budgetüberschreitungen und ausserordentliche Ausgaben sind von der Aktivversammlung zu genehmigen.
f) Auf den 31. März des laufenden Vereinsjahres hat das Finanzwesen sämtliche Bücher abzuschliessen und mit allen Vereinsguthaben den Rechnungsrevisoren zur Nachprüfung mindestens 14 Tage vor der GV abzugeben.
g) Das Finanzwesen haftet für die ihm anvertrauten Gelder und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge sowie Subventionen in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten besorgt.
h) Das Vereinsvermögen ist zinstragend bei einer durch Vereinsbeschluss festgelegten Institution anzulegen.
i) Die Vereinsmitglieder haften für die Verbindlichkeiten im Rahmen des Mitgliederbeitrages mit ihrem Vermögen, wobei aber keine Solidarität unter den Mitgliedern besteht, sondern jedes Mitglied nur seinen Anteil schuldet.
8 Schlussbestimmungen a) Erweiterungen zu einzelnen Punkten können in speziellen Anhängen festgehalten werden.
b) Vereinsangelegenheiten über welche die Statuten keine Bestimmung enthalten und nicht im Widerspruch mit den Statuten stehen, gelten als Sonderrecht.
Die nicht im Vereinsprotokoll eingetragenen Sonderrechte sind ungültig.
Über Sonderrechte hat die Aktiv- oder Generalversammlung zu bestimmen.
c) Eine Statutenänderung hat mittels Antrag an den Vorstand durch die Generalversammlung zu erfolgen und benötigt zu ihrer Inkraftsetzung eine Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
d) Der Verein kann durch Vereinsbeschluss aufgelöst werden, vorausgesetzt, dass eine Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
Die Aktivmitglieder des aufgelösten Vereins haben das Recht, die Vereinsrechnung aufzulösen und müssen das Ergebnis (inkl. flüssige Mittel, Fonds, Inventar) der politischen Gemeinde Birmensdorf in amtliche Verwahrung geben.
e) Bildet sich innert 20 Jahren seit der Auflösung des Vereins ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck wie der aufgelöste, mit mindestens 15 Aktivmitgliedern, so hat die Gemeinde das deponierte Vereinsvermögen dem neuen Verein zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen.
f) Durch diese Statuten werden diejenigen vom 18. Mai 1998 sowie alle seitherigen Vereinsbeschlüsse, die mit den neuen Statuten im Widerspruch stehen, aufgehoben.
g) Unkenntnis der Statuten wird nicht angenommen, deshalb hat jedes Vereinsmitglied Anrecht auf ein Exemplar der vorliegenden Statuten.
h) Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. Mai 2011 angenommen und treten am selben Tag in Kraft.
Birmensdorf, den 16. Mai 2011
Musikverein Harmonie Birmensdorf Der Präsident: Michael Gut Der Protokollsekretär: Daniel Greif
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